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Antifa Freiburg
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Kein Vergeben, kein Vergessen
Donnerstag, 22.02.2007

Die Seite der Antifa Freiburg wird nicht mehr aktualisiert, aber sie wird weiter als Archiv online bleiben. Die einzigen Archive der Bewegung hat die Bewegung selbst hervorgebracht. Aber es geht immer weiter...
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Deutscher Export

Tschechien. Bereits im Sommer hat die tschechische Polizei Thor-Steinar-Bekleidung in Läden und Märkten beschlagnahmt. Wie Radio Prag vergangene Woche berichtete, darf die Kleidermarke nun gar nicht mehr in dem Land verkauft werden. Allerdings wurde das Verfahren gegen den Generalimporteur eingestellt, da ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er den Nationalsozialismus habe propagieren wollen, erklärte ein Sprecher der Polizei in Plzen.

Während sich Firmen wie Fred Perry oder Lonsdale gegen die Vereinnahmung ihrer Produkte durch Rechtsextreme wehren, hat sich mit Mediatex aus Zeesen (Brandenburg) ein würdiger Hersteller gefunden. In seinem Thor-Steinar-Logo sind zwei Runen ineinander verschlungen. Die eine war während des NS ein Emblem der »Reichsführerschulen«, die andere wurde von der Waffen-SS verwendet. Die Firma hält es nicht für nötig, sich von Rechtsextremen abzugrenzen. »Wir sind schließlich nicht mehr in der DDR, wo man sich ausdrücklich von allem Möglichen distanzieren musste«, erklärte ihr Anwalt Markus Roscher. In der vergangenen Woche ordnete die Staatsanwaltschaft Neuruppin die Beschlagnahme der Kleidungsstücke an. (ke)


Quelle: Jungle World vom Mittwoch, 24. November 2004


Weitere Infos gibt es auf unserer Übersichtsseite zu "Thor Steinar".


24. November 2004 - DruckansichtURL - Top

naziklamotten stinken!

den verkauf rechter modemarken stoppen!

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Ansicht des Ladens, in dem die Naziklamotten verkauft werden: "break out" in der Habsburger Straße 134

Seit einiger Zeit verkauft der Freiburger "sports- & streetwear"- Laden "break out", Habsburger Str. 134, Bekleidung der Marke "Thor Steinar". Eine Marke, die von Neonazis für Neonazis produziert wird. Ein Geschäft, das nach Einschätzung des Besitzers immerhin so gut läuft, dass er bald ganz auf seine restliche Stammkundschaft verzichten kann, da nun die gesamte Neonaziszene aus dem Freiburger Umland bei ihm einkauft.

Eine Marktanalyse, die die Antifa Freiburg nicht teilen kann. Als wir erfuhren, dass im "break out" Nazibekleidung verkauft wird, sahen wir uns veranlasst zu handeln. Obwohl wir den Besitzer über die Hintergründe zu "Thor Steinar" informierten, hat er bis heute "Thor Steinar"-Produkte nicht aus seinem Sortiment genommen. Deshalb halten wir es für nötig, mit diesem Flugblatt an die Öffentlichkeit zu gehen und auf diesen Missstand aufmerksam zu machen!

was ist "thor steinar"?

Wer aufmerksam die Entwicklung der extremen Rechten in Deutschland beobachtet, dem wird auffallen, dass es unter Neonazis immer häufiger eine Abkehr vom typischen Skinheadoutfit gibt. Stattdessen wird versucht, sich modisch und damit diskreter zu kleiden. Eine der dabei bevorzugten Bekleidungsmarken ist "Thor Steinar". Diese Marke ermöglicht es den AktivistInnen der extremen Rechten, sich stilvoll in hochwertiger Qualität zu kleiden, ohne dabei auf völkische Symbolik verzichten zu müssen. Die Symbolik, derer sich "Thor Steinar" bedient, ist nur KennerInnen der Nazi-Szene geläufig.

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Daher eine kurze Erläuterung: Das Logo von "Thor Steinar" besteht aus einer Kombination von zwei Runen, einer Binderune. Runen als altnordisch-germanische Zeichen finden in der Neonazi-Szene häufig Verwendung, da sich die Neonazis durch sie auf ihre vermeintlich nordisch-germanischen Wurzeln besinnen wollen. Sie sind dabei nicht frei von politischer Bedeutung, sondern politisch eindeutig völkisch aufgeladen. Runen wurden in der nationalsozialistischen Symbolik ebenfalls verwendet, um eine germanische, "arische" Traditionslinie zu konstruieren.

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"Thor Steinar"- Logo mit der Schwarzen Sonne der SS

Das Logo von "Thor Steinar" wurde aus der Tyr-Rune (Todesrune) und der Gibor-Rune (Wolfsangel) zusammengesetzt. Die nach dem gleichnamigen nordischen Kriegsgott benannte Tyr-Rune steht in der nordischen Mythologie für Kampf und Aktion. Im Nationalsozialismus fand sie Verwendung im Abzeichen der Reichsführerschulen und der 32. SS-Division "30. Januar". Die Wolfsangel fand Bedeutung als völkisches Widerstandssymbol. Sie wurde u.a. von Nazi-Werwolfeinheiten und Sabotagegruppen in der Endphase des Zweiten Weltkrieges verwendet.

Bei dem Logo von "Thor Steinar" handelt es sich jedoch auch um keine komplett neue Erfindung - es ist fast identisch mit dem Symbol des rechtsextremen "Thule Seminars". "Das Thule Seminar ist auf der Seite derjenigen Rechtsextremisten positioniert, die ihre Ablehnung der Institutionen und Wertvorstellungen der demokratischen Verfassungsstaaten aggressiv und offen zum Ausdruck bringen", urteilte selbst der Verfassungsschutzbericht.

wer steckt dahinter?

Die Marke "Thor Steinar" wurde im Oktober 2002 von dem 30jährigen Axel Kopelke aus Königs Wusterhausen registriert. Seit 2003 tritt für "Thor Steinar" die Mediatex GmbH von Axel Kopelke und Uwe Meusel auf. Zumindest Kopelke ist in der Region Königs Wusterhausen politisch kein Unbekannter. Lokale AntifaschistInnen berichten über Verstrickungen in die regionale Nazi-Szene. So wurde Axel Kopelke in der Vergangenheit bei völkischen Sonnenwendfeiern, einem Liederabend mit dem Nazi-Barden Frank Rennicke und einer NPD-Reichsgründungsfeier im Jahr 2000 in Friedersdorf gesehen. Er verfügte auch über Kontakte zu dem überregional bekannten Nazi-Kader und V-Mann Carsten Szczepanski.

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Seine geschäftlichen Ambitionen begann er 1997, als er in den Laden "Explosiv" in der Bahnhofstrasse in Königs Wusterhausen einstieg. Dieser entwickelte sich zu einem Anlaufpunkt der regionalen Jugendszene der extremen Rechten. Kaum als ein Zufall kann hierbei der Umstand angesehen werden, dass in diesem Laden vor allem rechtsstehende Jugendliche ihre Schulpraktika absolvierten.

das heißt...

..."Thor Steinar" ist eine Kleidungsmarke, die aus dem Umfeld der Nazi-Szene produziert und vertrieben wird, die sich völkischer Symbolik mit NS-Bezug bedient und vor allem von Neonazis getragen wird!

...jedeR, der/die solche Klamotten kauft und anzieht, unterstützt damit direkt Nazis in ihrem Bestreben, ihre Inhalte und Symbole in die Gesellschaft zu tragen. Sie wollen als "ganz normale" Jugendliche in "ganz normalen" Klamotten und mit "ganz normalen" Symbolen gesehen werden, um so ungehindert ihr menschenverachtendes Denken verbreiten zu können.

außerdem...

...hat das Landgericht Neuruppin kürzlich das Tragen von Kleidungsstücken mit dem "Thor Steinar"-Symbol unter Strafe gestellt, da es dem Kennzeichen "einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation zum Verwechseln ähnlich ist". Am 18.11.04 beschlagnahmte die Polizei bei der Firma Mediatex GmbH in Zeesen (Dahme-Spreewald) Waren der Marke "Thor Steinar". Der Hersteller der Naziklamotten bereitet im Moment eine Klage gegen das Land Brandenburg vor.

...hat die Kampagne gegen "Thor Steinar" erste Wirkungen gezeigt: Das bisherige Runenlogo soll vom Markt genommen werden - aber nur, um es gegen ein neues auszutauschen. "Die Firma hat alle Händler aufgefordert, die Logos zu entfernen oder die Ware zurückzugeben", sagte der Rechtsanwalt der Firma Mediatex am 11.11.04. Doch auch zwei Wochen nach dieser Aufforderung wird im Freiburger "break out" weiterhin die Kollektion mit dem Runenlogo verkauft.

nazikleidung stinkt!
weg mit "thor steinar"!
close down "break out"!


Unser Flugblatt:

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Seiten 1 und 4 (low quality)
PDF - 386.8 kB
Seiten 2 und 3 (low quality)
PDF - 2.2 MB
Seiten 1 und 4 (high quality)
PDF - 1.8 MB
Seiten 2 und 3 (high quality)

Weitere Infos gibt es auf unserer Übersichtsseite zu "Thor Steinar".


23. November 2004 - DruckansichtURL - Top

’’Thor Steinar’’ bereitet Schadensersatzklage vor

NEURUPPIN. Die Hersteller der wegen eines Runen-Logos verbotenen "Thor Steinar"-Kleidung bereiten eine Schadensersatzklage gegen das Land Brandenburg vor. "Es ist durchaus möglich, eine siebenstellige Schadensersatzsumme zu fordern", sagte Markus Roscher, der Rechtsanwalt der Firma Mediatex, am Freitag und verwies auf die im Grundgesetz garantierte Berufsausübungs- und Gewerbefreiheit. Auf Beschluss der Staatsanwaltschaft Neuruppin war am Mittwoch die Firmenzentrale in Zeesen durchsucht und Material beschlagnahmt worden.


Quelle: Berliner Zeitung vom Samstag, 20. November 2004
Dank an inforiot


Weitere Infos gibt es auf unserer Übersichtsseite zu "Thor Steinar".


21. November 2004 - DruckansichtURL - Top

Der Nazis neue Kleider

Unter den Neonazis herrscht „Bewegung“: Der glattrasierte, mit Aufnähern überpflasterte Skin ist endgültig zum Klischeebild verkommen. Stattdessen sieht mensch immer häufiger neonazistische „Hatecore“ - Anhänger mit Piercings und Spitzbärten, „Rechtsrock-Girlies“ mit bunten Haarsträhnen und KameradschaftsaktivistInnen im „Autonomen-Look“, die unter der schwarzen Fahne marschieren. Ihre Bekleidung, die Symbole und Codes haben sich verändert, für ihr Erkennen ist es wichtig, die in der neonazistischen Szene beliebten Selbstdarstellungen und ihre historischen Vorbilder zu kennen.

Wie alles begann

Die Entwicklung der rechten Jugendkultur und ihre Kleidungsstile.

Know your Enemy!!!

Die alten und neuen Symbole, Dresscodes und Embleme der Neonazis sind auf den Seiten von Turnitdown und IDA/NRW beschrieben.

Einen guten Überblick bietet auch die Broschüre „Versteckspiel: Lifestyle, Symbole und Codes von neonazistischen und extrem rechten Gruppen“.

Hg. Agentur für soziale Perspektiven - ASP e.V. Berlin 2002. Zu beziehen für 3 Euro plus 1 Euro Versand (Vorkasse in bar und/oder Briefmarken) bei:

RAT - reihe antifaschistischer texte
c/o Schwarzmarkt
Kleiner Schäferkamp 46
20357 Hamburg

...oder im Infoladen eures Vertrauens.

Das ist doch alles nur geklaut

Artikel zur Übernahme von „linken“ Symbolen durch Neonazis findet ihr hier:

Das Antifaschistische Infoblatt

Jungle World

Junge Welt

Zu bewundern gibts den „neuen“ Look der Neonazis unter anderem auf Indy: 1 2 3

Move your Ass

Nachfolgend findet ihr einige Links zu Kampagnen die sich gegen Naziläden und sonstige braune Scheiße richten:

Nazikleidung stinkt - Stop „Thor Steinar“ und unsere „Thor Steinar“-Materialseite

Schöner Leben ohne Naziläden - Gegen Naziläden in Sachsen

Reclaim the Game - Bündnis Aktiver FußballFans

turn it down - Gegen Nazirock

Hardcore is more than music - Good night ‚white pride‘!


20. November 2004 - DruckansichtURL - Top

Staatsanwaltschaft nimmt ’’Nazi-Schick’’ ins Visier

Die Bilder von Neonazi-Demonstrationen gleichen sich. Kahlköpfige Schlägermarschieren gemeinsam mit rechtsextremen Intellektuellen und unbelehrbaren Alten. Aus ihrer Gesinnung machen die Teilnehmer keinen Hehl. Viel versteckter sind die Botschaften, die in diesen Kreisen über die Wahl der Kleidermarke transportiertwerden. Viele der betroffenen Firmen wehren sich gegen die Vereinnahmung durch die rechte Szene. Gegen "Thor Steinar" allerdings wird jetzt ermittelt.

(Sarah Strohschein) Die Qualität der Kleidungsstücke ist hochwertig, die Schnitte sind gut, der Internetauftritt ist modern. Auf den ersten Blick handelt es sich bei Klamotten der Marke Thor Steinar um ganz normale Freizeitmode. Freizeitmode allerdings, die sich nach Beobachtungen des brandenburgischen Innenministeriums zu einem eindeutigen Erkennungszeichen der rechtsextremistischen Szene entwickelt hat. Die Besonderheit liegt im Detail: Das Thor-Steinar-Logo zeigt zwei miteinander verschlungene altgermanische Runen, die Tyr- und die Gibor-Rune. Die eine war im Nationalsozialismus Zeichen der SA-Reichsführerschulen, die andere wurde von der Waffen-SS verwendet. In dieser Woche ordnete die Staatsanwaltschaft Neuruppin nun die Beschlagnahmung der Kleidungsstücke bei der Herstellerfirma Mediatex an, auch die Wohn- und Geschäftsräume der Unternehmensinhaber wurden durchsucht.

"Der Bezug zum Nationalsozialismus ist zu erkennen"

Gegen das Unternehmen werde wegen der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole ermittelt, bestätigte Oberstaatsanwalt Jürgen Schiermeyer. Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Prenzlau den Träger eines Thor-Steinar-Pullovers zur Zahlung von 30 Tagessätzen à zehn Euro verurteilt. "Bei dem Logo ist der Bezug zum Nationalsozialismus eindeutig zu erkennen", begründete Schiermeyer das Vorgehen gegen die Firma.

Seit rund zwei Jahren vertreibt Mediatex aus Zeesen in Brandenburg die Klamotten bundesweit. Eine Verbindung zur rechtsextremen Szene weist das Unternehmen jedoch weit von sich. "Wenn die Sachen Leuten gefallen, die ein Problem mit der Verfassung haben, dann ist das nicht das Problem der Firma Mediatex", findet ihr Anwalt Markus Roscher. Das Logo habe mit dem Nationalsozialismus nichts zu tun - schließlich existiere die Runensymbolik bereits seit Jahrtausenden. Das Unternehmen selbst sei vollkommen unpolitisch.

Logo soll vom Markt genommen werden Roscher hält das Vorgehen der Justiz für unverhältnismäßig. Ein Bezug zum Nationalsozialismus sei bei dem Logo für den normalen Bürger nicht zu erkennen. "Wenn man so argumentiert, dann könnte man auch gleich den 1. Mai als Feiertag abschaffen, denn der ist von Hitler eingeführt worden. Oder es unter Strafe stellen, Wagner zu hören", findet der Anwalt. Trotzdem werde Mediatex das Logo jetzt vom Markt nehmen und ein neues entwickeln. Maßnahmen, um sich von der rechtsextremen Szene eindeutig abzugrenzen, erwäge die Firma jedoch nicht. "Wir sind schließlich nicht mehr in der DDR, wo man sich ausdrücklich von allem Möglichen distanzieren musste", so Roscher.

Vom "NSDA" in "LONSDALE"

Dass es auch anders geht, zeigen Firmen wie Lonsdale und Fred Perry. Beide Unternehmen gehörten lange Zeit zu den wichtigsten Kultmarken der rechtsextremen Szene - und wehren sich seit Jahren konsequent gegen diese Vereinnahmung. Dass Fred Perry ein britischer Tennisspieler jüdischen Glaubens war, der in den dreißiger Jahren mehrfach das Wimbledon-Turnier gewann, interessiert die Rechtsextremisten nicht. Genau so wenig wollen sie wissen, dass Lonsdale eine alte britische Boxer-Marke ist, in deren deutscher Zentrale in Neuss 40 Mitarbeiter aus 16 Nationen arbeiten. Die Neonazis folgen einer ganz eigenen Logik. Werden Lonsdale-Shirts unter einer geöffneten Bomberjacke getragen, sind die Buchstaben "NSDA" zu lesen. Zwar fehlt der Buchstabe "P" für die Partei Adolf Hitlers - allerdings machen sich die Träger auch nicht strafbar. Das Logo von Fred Perry zeigt einen Lorbeerkranz, der von den Neonazis zum Siegerkranz umgedeutet wurde.

Konsequentes Vorgehen gegen Vereinnahmung von rechts

Beide Unternehmen unterstützen seit Jahren Initiativen und Projekte gegen Rechtsextremismus. "Wir unterstützen Menschen und Aktionen, die von Neonazis abgelehnt werden", beschreibt Peter K. Friesenhahn, Lizenzinhaber von Fred Perry in Deutschland, die Strategie. So habe seine Firma unter anderem eine Tournee im Rahmen der Stern-Aktion "Mut gegen rechte Gewalt" mitfinanziert und die Münchner Aktion "Sport ist Power gegen Gewalt" unterstützt. Lonsdale sponsert seit fünf Jahren das "Augen Auf"-Kulturfestival in Sachsen und startete 2003 die Kampagne "Lonsdale loves all colours". Auch das offizielle Motto-T-Shirt für den Christopher-Street-Day in Köln stellte das Unternehmen zur Verfügung. "Läden, die im Ruf stehen, an die rechte Szene zu verkaufen, werden von uns unangemeldet und verdeckt überprüft und gegebenenfalls aus der Kundenkartei gestrichen", erklärt Tobias Heupts von der Firma Punch, die die Lizenzrechte für Lonsdale in Deutschland besitzt. Bislang seien davon 16 Läden betroffen.

Umsatzeinbrüche bis zu 75 Prozent

Beide Unternehmen sehen bereits deutliche Erfolge ihrer Kampagnen. "Wir haben uns sehr darüber gefreut, dass auf rechtsextremen Internetseiten dazu aufgerufen wurde, keine Fred Perry-Klamotten mehr zu kaufen", so Friesenhahn. Lonsdale belegt die Wirkung der Maßnahmen mit Zahlen. "Im Brennpunktgebiet Sachsen ist unser Umsatz seit September 2003 um 75 Prozent eingebrochen", erklärte Heupts. An der schleppenden Konjunktur habe das jedoch nicht gelegen: "Insgesamt sind unsere Verkaufszahlen stabil".


Quelle: tagesschau.de vom Samstag, 20. November 2004


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20. November 2004 - DruckansichtURL - Top

’’THOR STEINAR’’-KLUFT

Verbot in Tschechien

Kleidung der bei Rechten beliebten Bekleidungsmarke "Thor Steinar" darf nicht mehr in Tschechien verkauft werden. Das sagte ein Sprecher der Polizei in Plzen der Mlada fronta Dnes. Erst Mittwoch hatte das Landgericht Neuruppin ein Verbot des Runenwappens von "Thor Steinar" bestätigt, da es dem Symbol der Waffen-SS ähnele. (dpa)


Quelle: taz vom 19. November 2004


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19. November 2004 - DruckansichtURL - Top

Kleidung mit Runenwappen bleibt verboten

Neuruppin/Potsdam Das an ein Symbol der Waffen-SS angelehnte Runenwappen der Bekleidungsmarke "Thor Steinar" bleibt verboten. Das Landgericht Neuruppin wies am Mittwoch die Beschwerde eines 20-jährigen Mannes zurück, dessen T-Shirt beschlagnahmt worden war.

Brandenburgs Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) begrüßte das Urteil: "Der Versuch, dieses Symbol in einem Markenlogo zu kaschieren, zeigt, mit welchen Methode die rechtsextremistische Szene neuerdings versucht, ihre Ideologien in die Mitte der Gesellschaft zu tragen."

Bildungsminister Holger Rupprecht (parteilos) sagte, bereits vor den ersten juristischen Entscheidungen hätten mehrere Schulleiter im Land diese Kleidung an ihren Schulen verboten. "Ich würdige ausdrücklich Mut und Zivilcourage dieser Schulleiter."

In dem Firmenlogo der Bekleidungsmarke werden zwei Runen so miteinander kombiniert, dass sie für Eingeweihte die Doppel-Sig-Rune der ehemaligen Waffen-SS zeigen. Nach Angaben des Innenministeriums hat sich das Runenwappen in der rechtsextremistischen Szene zu einem eindeutigen Erkennungszeichen entwickelt.


Quelle: MAZ vom Donnerstag, 18. November 2004
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18. November 2004 - DruckansichtURL - Top

Thor Steinar-Waren beschlagnahmt

NEURUPPIN/ZEESEN Die Polizei hat gestern bei der Firma Mediatex GmbH in Zeesen (Dahme-Spreewald) Waren der Marke "Thor Steinar" beschlagnahmt. Die Aktion sei von der Staatsanwaltschaft Neuruppin angeordnet worden, teilte ein Sprecher mit. Die Firma stellt nach Ansicht der Anklagebehörde Artikel mit einem verfassungswidrigen Logo her.

Die Staatsanwaltschaft berief sich bei der Durchsuchungsanordnung auf eine Entscheidung des Landgerichts Neuruppin. Dieses hatte am Vormittag die Beschwerde eines Trägers von Bekleidung der Marke "Thor Steinar" zurückgewiesen. Demnach ist der Tragen solcher Kleidung strafbar. Es handelt sich um den Straftatbestand des Verwendens verfassungswidriger Organisationen oder Kennzeichen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind. Bei dem Logo der Marke sind zwei Runen so miteinander kombiniert, dass sie für Eingeweihte die Doppel-Sig-Rune der ehemaligen Waffen-SS zeigen.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit dem Landgericht erstmals ein so genanntes Kollegialgericht die Auffassung der Anklagebehörde bestätigt. Zuvor hatten sich bereits die Amtsgerichte Prenzlau und Königs Wusterhausen mit dem Fall befasst.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hatte bereits am 9. November einen Durchsuchungsbeschluss für die Räume des Herstellers gefasst. Die Beschlagnahme war jedoch zunächst von der Generalsstaatsanwaltschaft verhindert worden. Sprecher Rolf Grünebaum begründete das mit der umstrittenen Rechtslage. Die Anklagebehörde habe zunächst abgewartet, wie das Landgericht mit den Beschwerden gegen die Amtsgerichichtsentscheidungen umgehe. Erst mit der Entscheidung des Landgerichts habe es eine hinreichende Rechtssicherheit für die Durchsuchungen gegeben. Doch auch dagegen könne das Unternehmen noch Rechtsmittel einlegen.

Die Polizei hatte bereits im März begonnen, gegen Verwender des Runen-Wappens Strafverfahren einzuleiten. Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) sagte, jetzt sei die Auffassung der Polizei bestätigt worden. "Dass sich in unserem Land Rechtsextremisten offen mit dem Symbol der Waffen-SS schmücken, kann nicht toleriert werden", betonte der Innenminister. Der Versuch, das Runen-Symbol in einem Markenlogo zu kaschieren, zeige, mit welchen Methoden die rechtsextremistische Szene neuerdings versuche, ihre Ideologien in die Mitte der Gesellschaft zu tragen.

Auch Bildungsminister Holger Rupprecht (parteilos) begrüßte das Vorgehen der Justizbehörden. Bereits vor den Gerichtsentscheidungen hätten die Leiter mehrerer brandenburgischer Schulen das Tragen von "Thor-Steinar"-Kleidung an den Einrichtungen verboten.


Quelle: MAZ vom Donnerstag, 18. November 2004
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18. November 2004 - DruckansichtURL - Top

’’Thor Steinar’’ ohne SS-Symbole

NEURUPPIN epd Träger der Kleidungsmarke "Thor Steinar" haben eine weitere Niederlage vor Gericht hinnehmen müssen. Das Landgericht Neuruppin (Brandenburg) wies gestern die Beschwerde eines 20-Jährigen als unbegründet zurück, dessen "Thor Steinar"-T-Shirt im August in Oranienburg beschlagnahmt worden war. Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, wonach das Runen-Logo von "Thor Steinar" nationalsozialistischen Symbolen zum Verwechseln ähnlich sieht und die Beschlagnahme rechtens sei. Brandenburgs Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) begrüßte das Urteil. Der Beschluss ist der dritte Erfolg der Sicherheitsbehörden bei ihrem Vorgehen gegen "Thor Steinar". Die Herstellerfirma MediaTex hatte vergangene Woche angekündigt, dass das Runen-Logo vom Markt genommen wird.


Quelle: taz vom Donnerstag, 18. November 2004


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18. November 2004 - DruckansichtURL - Top

Gerichtsentscheidung Landgericht Neuruppin

Entscheidung in Strafsachen vom 17.11.2004

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen Christian G. - Beschwerdeführer -

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

hier: Beschlagnahme eines T-Shirts

hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin - als Jugendkammer -

am 17. November 2004 beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Oktober 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 08. Oktober 2004, mit dem die Beschlagnahme des T-Shirts des Beschuldigten bestätigt wurde, wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Oranienburg hat in dem angefochtenen Beschluss vom 08. Oktober 2004 die Beschlagnahme eines T-Shirts des Beschuldigten der Marke „Thor Steinar" gemäß § 98 Abs. 2 StPO richterlich bestätigt. Der Beschuldigte hatte das T-Shirt am 21. August 2004 anlässlich eines Festes zum 100-jährigen Jubiläum der Freiwilligen Feuerwehr Oranienburg getragen. Ein Polizeibeamter, der die Veranstaltung sicherte, hatte das T-Shirt wegen des darauf abgebildeten Firmenlogos beschlagnahmt und dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, zu Hause ein anderes T-Shirt anzuziehen. Sowohl die Beschlagnahme als auch die richterliche Bestätigung erfolgten wegen des Verdachts einer Straftat nach § 86 a StGB, nämlich des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beziehungsweise wegen des Verwendens von Kennzeichen, die denjenigen verfassungswidriger Organisationen zum Verwechseln ähnlich sehen.

In seinem als Beschwerde zu wertenden Schreiben vom 21. Oktober 2004 wendet der Beschuldigte sich gegen die Beschlagnahme des T-Shirts und die richterliche Bestätigung. Er wendet ein, dass er nicht gewusst habe, dass auf dem T-Shirt verbotene Kennzeichen zu sehen seien und wendet sich außerdem gegen die Art und Weise der Beschlagnahme durch den Polizeibeamten.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Bestätigung der Beschlagnahme im Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 08. Oktober 2004 genügt inhaltlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dem Beschuldigten ist es ohne Weiteres möglich, anhand des Beschlusses den Umfang der Beschlagnahme sowie die Beweisbedeutung des beschlagnahmten T-Shirts festzustellen.

Die Beschlagnahme ist auch materiell rechtmäßig. Das beschlagnahmte T-Shirt kann im Sinne des § 94 Abs. 1 StPO für die Ermittlung von Bedeutung sein. Das T-Shirt kann darüber hinaus gemäß §§ 92 b, 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Einziehung unterliegen.

1.
Der Beschwerdeführer ist verdächtig, ein Vergehen des Verwendens von Kennzeichen, die denjenigen verfassungswidriger Organisationen zum Verwechseln ähnlich sehen, gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 StGB begangen zu haben, indem er das T-Shirt auf einer Veranstaltung trug und damit öffentlich verwendete. Denn das Firmenlogo, welches auf der Brust des T-Shirts in der nachfolgend dargestellten Weise zusammen mit dem Schriftzug „Thor Steinar" dargestellt ist, ist den Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zum Verwechseln ähnlich:

Originallogo des von dem Beschwerdeführer getragenen T-Shirts

Das verfahrensgegenständliche Logo wird darüber hinaus auf dem Ärmel des T-Shirts auf schwarzem Hintergrund in einer norwegischen Flagge mit der Unterschrift „Thor Steinar" wiederholt:

Originalärmellogo des von dem Beschwerdeführer getragenen T-Shirts

Laut einer Erklärung des Geschäftsführers der Herstellerfirma zeigt das Logo ein T und ein S in Runenschrift (Quelle: Märkische Allgemeine Zeitung vom 05.10.2004). Nach Auffassung der Kammer hat das Firmenlogo dagegen keinen anderen Zweck, als den Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zum Verwechseln ähnlich zu sehen und damit ein entsprechendes verfassungsfeindliches Bekenntnis darzustellen.

Im Einzelnen:

a)
Zum einen enthält das Firmenlogo die sogenannte Tyr-Rune, die einem aufwärts gerichteten Pfeil gleicht und auch mit „Teiwaz" bezeichnet wird. Bei Runen handelt es sich um alte germanische Schriftzeichen, die vor allem zu kultischen Zwecken verwendet wurden (Quelle: Brockhaus-Lexikon). Sie wurden von den Nationalsozialisten als wichtiges Element einer „arischen Kultur" gesehen und vielfach in Abzeichen verwendet. In der Regel war das Zeichen dabei weiß oder silberfarben auf schwarzem Grund abgebildet und wappenförmig umrahmt. Die Tyr-Rune bildete das Ärmelemblem für Absolventen der SA-Reichsführerschulen und war auf den Kragenspiegeln der Sturmführer im Stab der SA-Reichsführerschulen abgebildet. Überdies zeigte das Divisionsabzeichen der 32. SS-Freiwilligen-Grenadierdivision „30. Januar" eine Tyr-Rune, wie nachfolgend dargestellt:

[Abbildung]
Divisionsabzeichen der 32. SS-Freiwilligen-Grenadierdivision „30. Januar"

Eine solche Rune enthält auch das Firmenlogo des von dem Beschuldigten getragenen T-Shirts. Isoliert man die in Pfeilform nach oben dargestellte Rune, so ergibt sich folgende Darstellung:

[Abbildung]

b)
Außerdem enthält das Firmenlogo eine sogenannte Wolfsangel oder Eihwaz-Rune, die aus einem Balken mit zwei gegenläufigen Endspitzen besteht, teilweise auch in der Mitte durch einen senkrechten kurzen Balken unterbrochen. Diese Rune war im dritten Reich - ohne den kurzen Mittelbalken - Kennzeichen der Adjutanten der Hitlerjugend. Außerdem fand die Rune als Divisionsabzeichen der 34. SS-Grenadierdivision „Landstorm Niederland" und der 2. SS-Panzerdivision „Das Reich" in den folgenden Formen Verwendung:

[Abbildung]
Kennzeichen der Adjutanten der Hitlerjugend Abzeichen der 2. SS-Panzerdivision „Das Reich" Abzeichen der 34. SS-Grenadier-division „Landstorm Niederland"

Die Wolfsangel war auch das Symbol der „Jungen Front" (JF), die 1982 durch das Bundesministerium des Innern gemäß § 3 VereinsG verboten wurde. Zu Zeiten des Nationalsozialismus wurde das Zeichen in der Regel als weiße oder silberfarbene Darstellung auf schwarzem Grund in Wappenform verwendet.

Das Logo des von dem Beschuldigten getragenen T-Shirts enthält ebenfalls eine Wolfsangel. Sie wird - sowohl mit als auch ohne Querbalken - erkennbar, wenn die übrigen Anteile des Zeichens herausgefiltert werden:

[Abbildung]

c)
Schließlich enthält das Logo des T-Shirts noch eine leicht verfremdete Doppelsigrune. Die Sig-Rune, auch "Sowulo" genannt, ist neben dem Hakenkreuz das bekannteste Kennzeichen der Zeit des Nationalsozialismus. Die einfache Rune war Kennzeichen des deutschen Jungvolks in der Hitlerjugend, die Doppelrune war das Zeichen der Waffen-SS. Bei der Waffen-SS handelt es sich um die bewaffnete Truppe der Schutzstaffeln der NSDAP. In ihrem Namen wurden einige der schlimmsten Verbrechen des 2. Weltkriegs ausgeführt.

Die Doppel-Sigrune wurde als weißes oder silbernes Kennzeichen auf schwarzem Grund in einer Vielzahl von Abzeichen der Waffen-SS verwendet:

[Abbildung]
Kragenspiegel der Waffen-SS

Sie ist in dem Firmenlogo des von dem Beschwerdeführer getragenen T-Shirts ebenfalls enthalten, allerdings in leicht verfremdeter Form. Dies wird deutlich, wenn die restlichen Zeichenanteile herausgefiltert werden. Dann wird sichtbar, dass das Firmenlogo eine leicht nach links aufwärts gerichtete Doppel-Sigrune enthält:

[Abbildung]

2.
In der verwendeten Form unterfällt das Logo auf dem T-Shirt des Beschwerdeführers dem Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Form des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Verbindung mit § 86 a Abs. 2 StGB, der den Anwendungsbereich auf Kennzeichen ausdehnt, die den Kennzeichen des Abs. 1 zum Verwechseln ähnlich sind. Zwar wäre das Verwenden der Runen allein kein strafbares Handeln, da diese allein - bis auf die Sig-Rune - keine Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sind. So ist beispielsweise die Tyr-Rune allein nicht von einem auch auf Verkehrsschildern verwendeten Pfeil zu unterscheiden. In der konkreten Form, nämlich als Symbole auf dem Hintergrund eines Wappens, sieht die Kammer die gewollte Ähnlichkeit jedoch als gegeben an. Denn mit der Darstellung der Runen auf dem Wappen soll eine bestimmte Art von Kennzeichen dargestellt werden. Ein Wappen beschreibt in der Regel die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, sei es einer Familie, einer Partei oder einer sonstigen Verbindung. Außerdem erfüllen Wappen eine kennzeichnende und auf Fernwirkung abzielende Funktion. Die Verwendung des Wappens als Hintergrund macht aus den verwendeten Runen gerade den Ausdruck einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit, der demonstriert werden soll. Die Anlehnung an die national-sozialistische Symbolik wird insbesondere bei dem Ärmelabzeichen deutlich, wo die Runen in weiß auf schwarzem Hintergrund zu sehen sind. Damit sollen die Runen gerade die Elemente der von den nationalsozialistischen Organisationen verwendeten Kennzeichen aufnehmen und nachbilden.

3.
Der beschriebene Symbolgehalt des von dem Beschwerdeführer getragenen Logos wird nicht dadurch „unsichtbar", dass das Logo mehrere Kennzeichen in einem enthält, wie bereits dargestellt. Vielmehr kann nach dem Sinngehalt der Vorschrift die Überlagerung verschiedener Kennzeichen dann nicht dazu führen, dass das „Gesamtkennzeichen" den einzelnen nicht mehr zum Verwechseln ähnlich sieht, wenn die einzelnen Kennzeichen im Gesamtkennzeichen noch deutlich erkennbar sind, und zwar für den kundigen Beobachter. Dies ist bei dem Logo, welches der Beschwerdeführer trug, der Fall. Wie die von der Kammer dargestellten optischen Vergleiche zeigen, sind die verfassungswidrigen Kennzeichen durch schlichtes Weglassen der übrigen Runenzeichen deutlich zu identifizieren, und nicht etwa erst durch Verfremdungen oder Ergänzungen.

Der kundige Beobachter ist damit ohne Weiteres in der Lage, die verwendeten Kennzeichen zu erkennen. Auch die Mitglieder der Kammer erkannten in dem Logo ohne besondere Vorbildung die enthaltenen Kennzeichen, allerdings jeweils ein anderes der drei dargestellten. Dies beweist allein, dass die menschliche Wahrnehmung bei jedem unterschiedlich funktioniert. An der Verwechslungsähnlichkeit der von dem Beschwerdeführer verwendeten Kennzeichen ändert es nichts, da alle erkannten Bestandteile solche sind, die Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zum Verwechseln ähnlich sind, und nicht ein einziger Bestandteil - von den beiden Punkten am unteren Rand des Logos und der norwegischen Fahne auf dem Ärmellogo abgesehen - straffrei verwendet werden darf.

4.
Dass die von dem Beschwerdeführer getragenen Kennzeichen in dem größeren Logo auf rotem Hintergrund präsentiert werden, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich. Zum Einen ist die rote Farbe auch bei anderen von den Nationalsozialisten verwendeten Kennzeichen zu finden, insbesondere als Hintergrund der Hakenkreuzfahne, zum Anderen ist die verwendete Farbe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur ein Merkmal neben der verwendeten Wappenform, die hier entscheidender ist.

Zum Verwechseln ähnlich im Sinne der Vorschrift sind solche Kennzeichen, die eine dem Symbolgehalt entsprechende Richtung auf die verbotene Organisation ausdrücken (Tröndle/Fischer, StGB, § 86 a Rn. 3). Dieses Merkmal erfüllen die von dem Beschwerdeführer getragenen Symbole, da sie in ihrer Bedeutung auf die verfassungswidrigen und verbotenen Organisationen des Nationalsozialismus verweisen. Darauf, dass die Originalkennzeichen von eigenständigen Organisationen der Nationalsozialisten im Sinne des § 86 Abs. 4 StGB verwendet wurden, braucht die Kammer nicht näher einzugehen. Bei der SS und der Waffen-SS handelt es sich um Unterorganisationen der NSDAP, bei der Hitlerjugend um die Jugendorganisation der NSDAP (vgl. dazu nur BGHSt 23, S. 64 (75ff.)).

5.
Es kommt nicht darauf an, dass die Symbole einen bestimmten Bekanntheitsgrad haben. Denn zum einen richtet die Vorschrift sich gegen eine Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation und der von ihr verfolgten Bestrebungen, für die die Kennzeichen stehen. Es soll aber darüber hinaus bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gäbe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (BGHSt 47, S. 354). Der Gesetzgeber wollte nicht zulassen, dass durch das öffentliche Bekenntnis zu solchen Organisationen diese wiederbelebt werden könnten. Gefahren in dieser Richtung bestehen aber bereits, wenn in- und ausländische sachkundige Beobachter den Eindruck bekommen könnten, dass derartige Bestrebungen in der Bundesrepublik geduldet werden (BGH aaO.).

Zum anderen umfasst der Schutzzweck des § 86 a aber auch die von dem Kennzeichen ausgehende gruppeninterne Wirkung. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass verfassungsfeindlich gesinnte Gruppen ihre Überzeugung nicht untereinander durch die Verwendung eines zwar wenig bekannten, aber eindeutig verfassungswidrigen Symbols bezeugen können. Es soll gerade verhindert werden, dass das Kennzeichen dazu dienen kann, die gegenseitigen Bindungen Gleichgesinnter zu verfestigen und ihnen dadurch eine Abgrenzung nach außen zu ermöglichen (BGHSt 47, S. 354).

6.
Es spielt für die Frage des Bekanntheitsgrades ebenfalls keine Rolle, dass es sich bei dem von dem Beschwerdeführer getragenen Kennzeichen lediglich "um ein dem Originalkennzeichen zum Verwechseln ähnliches" Kennzeichen handelt. Denn aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 86 a StGB ergibt sich, dass gerade verhindert werden sollte, dass die Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes ihre Zugehörigkeit zu dieser politischen Richtung mit leicht abgewandelten nationalsozialistischen Symbolen dokumentieren können. Ausreichend ist, dass das verwendete Kennzeichen einen verständigen Beobachter deutlich an die Originalkennzeichen der Nationalsozialisten erinnert (BGH aaO. mit Verweis auf BR-Drucksache 887/92, S. 4, und BT-Drucksache 12/7960, S. 4). Dies ist bei den von dem Beschwerdeführer getragenen Kennzeichen der Fall.

7.
Die Verwendung der von den Nationalsozialisten genutzten Runen als Zugehörigkeitszeichen wird bei dem vom Beschwerdeführer getragenen T-Shirt durch den ebenfalls in „nordischer Schrift gehaltenen Schriftzug "Thor Steinar" noch eher unterstützt als geschmälert. Dabei kann dahinstehen, ob man in der Schöpfung des Namens "Steinar" eine gewollte Anspielung auf den Namen des SS-Generals Felix Steiner, der im 2. Weltkrieg die Division "Wiking" der Waffen-SS führte, gesehen werden kann. Der auf anderen T-Shirts der Herstellerfirma verwendete Zusatz "Division Thor Steinar" deutet jedenfalls auf eine solche Verbindung hin. Allein die Verwendung der nordischen Symbolik und des nordisch klingenden Namens macht aber nach Auffassung der Kammer bereits die Anlehnung an die von den Nationalsozialisten verwendete Symbolik deutlich, die ebenfalls auf der Suche nach einer Ideologie den Germanenkult für sich entdeckte und benutzte, um ihr menschenverachtendes Regime zu rechtfertigen. Selbst der unbefangene Betrachter, der die Runen nicht sofort als früher verwendete Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen erkennt, wird durch die dargestellte Verbindung mit nordischen Begriffen und Symbolen auf die dahinterliegende Bedeutung förmlich „gestoßen".

III.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Polizeibeamte habe sich bei der Beschlagnahme des T-Shirts nicht korrekt verhalten, geht die Kammer in der gebotenen Kürze auf seine Einwendungen ein. Die Kammer weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschlagnahme nach § 98 StPO im Gegensatz zu der Beschlagnahme aufgrund einer Durchsuchung der Wohnung nach § 107 StPO nicht vorsieht, dass dem Verdächtigen ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt wird. Darüber hinaus trägt der Beschwerdeführer nicht einmal vor, dass er ein solches verlangt hat. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beamte seinen Dienstausweis zeigen muss, auch dies muss er nur auf Verlangen.

Die Kammer geht auch davon aus, dass der Beamte die Rechtsgrundlage dem Beschwerdeführer richtig benannt hat. In seiner gegen den Polizeibeamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm der Beamte erklärt habe, sein T-Shirt sei verfassungswidrig. Selbst wenn der Beamte die Vorschrift des § 86 a StGB nicht der Ziffer nach benannt haben sollte, hält die Kammer schon die vom Beschwerdeführer wiedergegebene Äußerung des Beamten für mehr als ausreichend, um den Tatverdacht zu benennen. Da der Polizeibeamte darüber hinaus den Tatverdacht in seinem Bericht zutreffend benannte, geht die Kammer davon aus, dass er dies auch gegenüber dem Beschwerdeführer - zumindest sinngemäß - tat.

Schließlich weist die Kammer den Beschwerdeführer darauf hin, dass er keinen Anspruch darauf hat, von dem Polizeibeamten "über das Strafprozessrecht" belehrt zu werden. Die Äußerung des Beamten, der Beschwerdeführer müsse im schlimmsten Fall mit einer Haftstrafe rechnen, gibt lediglich zutreffend den Strafrahmen des § 86 a StGB wieder, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

IV.
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er möglicherweise eine Straftat begehe, indem er das T-Shirt öffentlich trug, so ist dieser Einwand nach Auffassung der Kammer im derzeitigen Verfahrensstadium unbeachtlich. Die bereits beschriebene augenfällige Symbolik des von dem Beschwerdeführer getragenen Logos legt nahe, dass ihm an einer solchen Symbolik gelegen war, als er das T-Shirt anzog. Eine andere sinnvolle Bedeutung ist dem Kleidungsstück nicht zu entnehmen. Daraus ergibt sich zumindest der Tatverdacht einer Straftat nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 StGB. Ob dem Beschwerdeführer tatsächlich der Vorwurf eines bewussten Verwendens dieses Kennzeichens gemacht werden kann, muss im weiteren Ermittlungsverfahren geklärt werden. Gerade dafür ist das beschlagnahmte T-Shirt als Beweismittel von Bedeutung.

Bestätigt sich der Tatverdacht, so unterliegt das verwendete T-Shirt darüber hinaus gemäß §§ 92 b StPO, 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Einziehung.

V.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da es sich um Kosten des Verfahrens handelt.


Quelle: Landgericht Neuruppin vom Mittwoch, 17. November 2004


Weitere Infos gibt es auf unserer Übersichtsseite zu "Thor Steinar".


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